OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2019
20 U 15/19
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2019, 1133
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 199/17

Anspruch auf Prämienrückzahlung nach Widerruf eines VersicherungsvertragesWidersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines WiderrufsAnsprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 20 U 15/19

DRsp Nr. 2019/11337

Anspruch auf Prämienrückzahlung nach Widerruf eines Versicherungsvertrages Widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Widerrufs Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel

1. Ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Widerrufs eines Versicherungsvertrages liegt nicht automatisch vor, wenn Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden.2. Gravierende Umstände liegen aber vor, wenn eine derartige Abtretung die Todesfallleistung einschließt und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt sowie der Versicherer hiervon Kenntnis erhält.3. Für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens ist nicht zwingend, dass die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mehrfach zur Kreditsicherung eingesetzt werden; vielmehr kann auch eine einmalige Abtretung als treuwidrig anzusehen sein, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.