BSG - Beschluss vom 13.09.2023
B 1 KR 35/23 BH
Normen:
SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 70/23
SG Mainz, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 44/23

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungKeine fristgerechte Einlegung ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 35/23 BH

DRsp Nr. 2023/12806

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Keine fristgerechte Einlegung ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe:

I