BSG - Beschluss vom 09.08.2023
B 12 BA 4/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 44/21
SG Frankfurt am Main, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 39/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungKeine Einlegung ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 4/22 BH

DRsp Nr. 2023/12955

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Keine Einlegung ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Eine Bezugnahme auf aktuell in offenen Parallelverfahren vorgelegte Prozesskostenhilfeerklärungen ersetzt die fristgerechte Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter oder Notanwalt zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2022 (L 8 BA 44/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I