LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.02.2005
L 6 U 236/04
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 3 § 73a Abs. 1 S. 1 § 73a Abs. 2 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 41/01

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen L 6 U 236/04

DRsp Nr. 2008/20471

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband

Eine durch die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband herbeigeführte Vermögenslosigkeit durch den Wegfall des satzungsmäßigen Anspruchs auf kostenlosen Rechtsschutz ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, um Prozesskostenhilfe zu erlangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 3 § 73a Abs. 1 S. 1 § 73a Abs. 2 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 41/01