Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.02.2019 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus N beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen den Bescheid vom 16.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2018 gerichtete Klage, mit der der Kläger im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach §
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