LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2019
L 15 U 136/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 394/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer KlageErforderlichkeit weiterer Ermittlungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer versicherten Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen L 15 U 136/19 B

DRsp Nr. 2019/9477

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer versicherten Tätigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.02.2019 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus N beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen den Bescheid vom 16.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2018 gerichtete Klage, mit der der Kläger im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles begehrt, zu Unrecht abgelehnt.