BSG - Beschluss vom 09.08.2023
B 12 BA 3/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 43/21
SG Frankfurt am Main, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 8/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Einreichung der formgerechten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 3/22 BH

DRsp Nr. 2023/16003

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Einreichung der formgerechten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Bezugnahme auf "aktuell in den offenen Parallelverfahren vorgelegten Prozesskostenhilfeerklärungen" ersetzt die fristgerechte Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter oder Notanwalt zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2022 (L 8 BA 43/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I