BVerfG - Beschluß vom 03.11.1959
1 BvR 13/59
Normen:
BEG § 176 Abs. 1 § 209 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 291 ;
Fundstellen:
BVerfGE 10, 177
AP Nr. 5 zu Art. 103 GG
BB 1960, 111
DÖV 1963, 628
DVBl 1960, 97
JZ 1960, 114
MDR 1960, 24
NJW 1960, 31
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 04.07.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 66/58

Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

BVerfG, Beschluß vom 03.11.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 13/59

DRsp Nr. 1996/7414

Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

»Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, auch gerichtskundige Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlungen zu machen.«

Normenkette:

BEG § 176 Abs. 1 § 209 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 291 ;

Gründe:

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer, seinerzeit Oberregierungsrat beim Landesfinanzamt Darmstadt, wurde im Jahre 1936 wegen jüdischer Abstammung in den Ruhestand versetzt. Zugleich wurde gegen ihn wegen grobfahrlässig unrichtiger Angaben über seine Abstammung ein Dienststrafverfahren durchgeführt, in dem ihm das Recht auf Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Führung der Amtsbezeichnung aberkannt, jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wurde.