BVerfG - Beschluß vom 22.08.1989
1 BvR 191/88
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 85 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Kr 61/84
LSG Niedersachsen, vom 24.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 Kr 25/86
BSG, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BK 21/87

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sozialgerichtsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 191/88

DRsp Nr. 2005/17014

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sozialgerichtsverfahren

1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet i.V.m. den Grundsätzen des Sozialgerichtsgesetzes die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines ausgehend von der Rechtsauffassung des Fachgerichts als erheblich anzusehenden Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar ergibt, daß das Gericht das Beweisangebot nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat oder wenn die Nichtberücksichtigung im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet. 2. Jedoch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 85 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht haben ihn bei ihren Rechtsmittelentscheidungen nicht verkannt.