BAG - Beschluss vom 26.01.2017
8 AZN 872/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 377 Abs. 3; ZPO § 397; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 59
BB 2017, 691
EzA GG Art. 103 Nr. 11
EzA-SD 2017, 16
NJW 2017, 1770
NZA 2017, 669
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 62/16
ArbG Bautzen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2168/15

Anspruch auf rechtliches GehörFragerecht der Parteien gegenüber einem schriftlich befragten ZeugenUnterschied zwischen Sachverständigen- und Zeugenbeweis im Zivilprozess

BAG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 8 AZN 872/16

DRsp Nr. 2017/3163

Anspruch auf rechtliches GehörFragerecht der Parteien gegenüber einem schriftlich befragten ZeugenUnterschied zwischen Sachverständigen- und Zeugenbeweis im Zivilprozess

Orientierungssätze: 1. Beantragt eine Partei die Ladung eines zuvor nach § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich befragten Zeugen, um diesem in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen oder vorlegen lassen zu können, so ist das Gericht zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in jedem Fall verpflichtet, diesem Antrag zu entsprechen. 2. Da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachgesetzlich in § 397 ZPO geregelte Fragerecht gegenüber einem Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben. Verletzungen von § 397 ZPO sind stets im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt wurde.