LAG Chemnitz - Urteil vom 10.08.2016
2 Sa 62/16
Normen:
ZPO § 377 Abs. 1; ArbGG § 58 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2168/15

Verwertung schriftlicher Beantwortungen einer Beweisfrage durch einen sachverständigen Zeugen

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 62/16

DRsp Nr. 2018/1217

Verwertung schriftlicher Beantwortungen einer Beweisfrage durch einen sachverständigen Zeugen

Schadensersatzklage eines Versicherungsunternehmens aus übergegangenem Recht bei Kieferbruch infolge einer gefährlichen Körperverletzung) 1. Gemäß § 377 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. 2. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. 3. Schriftliche Beantwortungen der Beweisfragen durch den Zeugen können dem Urteil zugrunde gelegt werden, wenn sie beiden Parteien vor der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden sind. 4. Zeugen und Sachverständige werden nach § 58 Abs. 2 ArbGG nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Beurteilung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 ZPO ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 13.01.2016 - 2 Ca 2168/15 - wird auf Kosten des Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.