LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2019
L 7 AS 935/19 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. c); SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 2236/19

Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Klärung der Frage des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 935/19 B ER

DRsp Nr. 2019/15227

Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Klärung der Frage des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2019 wie folgt neu gefasst: "Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 424 EUR (Regelbedarfsstufe 1) vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu zahlen." Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2019 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 202,50 monatlich vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. c); SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.