Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt
LSG Chemnitz, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen L 7 RJ 64/04
DRsp Nr. 2007/20490
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt
Zwar sind an sich bei einer Leistungsfähigkeit von mehr als 3 bis unter 6 Stunden gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI nur die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung erfüllt. Wie nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage ist aber die konkrete Arbeitsmarktsituation im Rahmen der genannten "konkreten Betrachtungsweise" zu berücksichtigen, so dass die teilweise Erwerbsminderung, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, in eine volle Erwerbsminderung durchschlägt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]