BSG - Urteil vom 12.12.2011
B 13 R 79/11 R
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB VI § 13 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 3 Halbs. 1; SGB VI § 44;
Fundstellen:
BSGE 110, 1
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 501/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 7578/08

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit bei Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und zum Erreichen eines Arbeitsplatzes

BSG, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen B 13 R 79/11 R

DRsp Nr. 2012/7372

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit bei Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und zum Erreichen eines Arbeitsplatzes

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB VI § 13 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 3 Halbs. 1; SGB VI § 44;

Gründe:

I

Im Streit steht der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.9.2008 infolge eingeschränkter Wegefähigkeit.

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin bezieht seit April 2007 Leistungen der Grundsicherung (SGB II). Sie ist schwerbehindert und in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 26.11.2007: GdB von 60 und Merkzeichen "G"). Dem liegen im Wesentlichen ein fortgeschrittenes arteriosklerotisches Gefäßleiden mit Ausbildung einer arteriellen Verschlusskrankheit der Beine und eine Herzerkrankung zugrunde. Im Rahmen einer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde festgestellt, dass es der Klägerin nicht mehr zumutbar war, viermal täglich Wegstrecken von 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen (Gutachten Dr. W. vom 24.1.2007).