BSG - Urteil vom 06.09.2017
B 13 R 21/15 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 3; SGB VI a.F. § 96a Abs. 1; SGB IV § 14;
Fundstellen:
BSGE 124, 112
NZA 2018, 769
NZS 2018, 602
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 5132/14
SG Konstanz, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3196/13

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitBerücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst

BSG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 21/15 R

DRsp Nr. 2017/16509

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst

1. Hinzuverdienst ist grundsätzlich nur Arbeitsentgelt, das dem Versicherten zeitlich-rechtlich kongruent zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung zufließt. 2. Ist ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht eindeutig nach außen erkennbar beendet worden, so stellt eine während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung gezahlte Urlaubsabgeltung ungeachtet einer andauernden Arbeitsunfähigkeit einen rentenschädlichen Hinzuverdienst dar.

1. Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich Arbeitsentgelt i.S. von § 96a Abs. 1 SGB VI a.F. 2. Der Senat sieht Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt i.S. des § 14 SGB IV an. 3. Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. 4. An diesem Ergebnis ändert sich durch die Aufgabe der sog Surrogatstheorie nichts. 5. Auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit einer vorzeitig erfolgten Urlaubsabgeltung kommt es nach § 14 SGB IV nicht an.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen.