Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 € aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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