LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2015
L 9 R 5132/14
Normen:
SGB VI § 96a;
Fundstellen:
NZS 2015, 826
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3196/13

Aufhebung und Rückforderung einer Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; Keine Berücksichtigung eines nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammenden, einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 9 R 5132/14

DRsp Nr. 2015/11868

Aufhebung und Rückforderung einer Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; Keine Berücksichtigung eines nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammenden, einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (im Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R -). Insoweit ist Arbeitsentgelt aus einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis dem ruhenden dann gleichzustellen, wenn es während dauerhafter, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Betreffenden erzielt wurde. Auch in einem solchen Fall liegt kein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 96a SGB VI (mehr) vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 € aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 96a;

Tatbestand