BSG - Urteil vom 10.07.2012
B 13 R 85/11 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 307
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 271/10
SG Potsdam, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 276/09

Teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienst; Auszahlung einer anteiligen tariflichen Jahressonderzahlung und einer Urlaubsabgeltung

BSG, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen B 13 R 85/11 R

DRsp Nr. 2012/21014

Teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienst; Auszahlung einer anteiligen tariflichen Jahressonderzahlung und einer Urlaubsabgeltung

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U.-Berlin (TV-C. ) vom 1.1.2007 Anwendung.