BSG - Beschluss vom 24.05.2018
B 9 V 52/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 36/17
SG Detmold, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 3/15

Anspruch auf Rentenleistungen nach dem OEGFormgerechte Bezeichnung eines VerfahrensmangelsDarstellung des Ablaufs des BerufungsverfahrensZurückweisung einer Berufung durch Beschluss

BSG, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen B 9 V 52/17 B

DRsp Nr. 2018/7709

Anspruch auf Rentenleistungen nach dem OEG Formgerechte Bezeichnung eines Verfahrensmangels Darstellung des Ablaufs des Berufungsverfahrens Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel bedingenden Tatsachen substantiiert dargestellt werden. 2. Dazu ist u.a. erforderlich, den Ablauf des Berufungsverfahrens eingehend wiederzugeben.3. Bruchstückhafte Ausführungen genügen diesem Erfordernis nicht. 4. Bei der Entscheidung, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Rentenleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen sexueller Übergriffe durch ihren Vater zwischen 1966 bis einschließlich 1985.