BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 446/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 43/21
OLG Bamberg, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 328/21

Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 446/22

DRsp Nr. 2023/13764

Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I sowie den Berufungsantrag zu II hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - ohne Zinsen - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.