BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 356/22
Normen:
BGB § 823; BGB § 31; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 422/21
OLG München, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 5155/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes Benz GLK 350 CDI 4-Matic

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 356/22

DRsp Nr. 2023/14694

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes Benz GLK 350 CDI 4-Matic

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I sowie den Berufungsantrag zu II hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - ohne Zinsen - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 31; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10;