BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 1139/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 461/21
OLG Stuttgart, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 915/22

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1139/22

DRsp Nr. 2023/14485

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2022 abgeändert und die Klage mit Ausnahme der auf die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gewährten Zinsen abgewiesen worden ist.