BGH - Urteil vom 23.10.2023
VIa ZR 621/22
Normen:
BGB § 823; BGB § 31; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 98/20
OLG Köln, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 45/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen Audi Q5 quattro 3.0 TDI

BGH, Urteil vom 23.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 621/22

DRsp Nr. 2023/14699

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen Audi Q5 quattro 3.0 TDI

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 31; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.