BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 37/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2023, 2191
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 47/20
OLG Koblenz, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1363/20

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 37/21

DRsp Nr. 2023/14861

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gewähren dem Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller neben dem der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens keinen Anspruch auf Ersatz weiterer möglicher Vermögensnachteile. Für einen auf die Pflicht zum Ersatz solcher Vermögensnachteile gerichteten Feststellungsantrag besteht kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.