BGH - Urteil vom 09.10.2023
VIa ZR 674/21
Normen:
EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 778/20
OLG Oldenburg, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 159/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 09.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 674/21

DRsp Nr. 2023/14920

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Es ist geklärt, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung dem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden kann. Auch kann ein Schadenseintritt nicht deshalb geleugnet werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und weil das KBA Motoren der betreffenden Baureihe - hier EA 288 - zwar geprüft, aber bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder von anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat.2. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor