BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 374/22
Normen:
EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2023, 2753
MDR 2023, 1585
WM 2023, 2194
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1571/20
OLG Bamberg, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 112/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 374/22

DRsp Nr. 2023/14939

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 steht auch dem Käufer eines vor Geltung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 aufgrund einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I hinsichtlich einer Hauptforderung in Höhe von 20.649,79 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des im Antrag näher bezeichneten Fahrzeugs sowie die Berufungsanträge zu III und zu IV insgesamt zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.