BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 14/22
Normen:
EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2023, 2754
MDR 2023, 1586
WM 2023, 2193
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 2631/20
OLG München, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5817/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug-Neuwagen BMW X1 xDrive 20

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 14/22

DRsp Nr. 2023/14937

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug-Neuwagen BMW X1 xDrive 20

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gewähren dem Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller neben dem der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.