BGH - Urteil vom 09.10.2023
VIa ZR 598/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 129 C 58/20
LG Köln, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 63/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 09.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 598/22

DRsp Nr. 2023/14238

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

1. Während selbständige Unternehmen ohne weiteres Erfüllungsgehilfen sein können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Daran fehlt es jedoch, soweit ein Kfz-Hersteller einen Verkaufsstopp angewiesen und den Vertragshändlern mitgeteilt habe, dass die Fahrzeuge nur nach entsprechendem Hinweis über die Beanstandungen und die erforderliche Aktualisierung der Software "verkauft werden dürften".2. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. März 2022 aufgehoben.