SchlHOLG - Urteil vom 16.08.2019
11 U 87/16
Normen:
BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.06.2016

Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Sturz in einem EinkaufszentrumSchutzwirkung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten für KundenBerücksichtigung von Mitverschulden eines Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 11 U 87/16

DRsp Nr. 2019/17258

Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Sturz in einem Einkaufszentrum Schutzwirkung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten für Kunden Berücksichtigung von Mitverschulden eines Geschädigten

Ein Unternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber seinen Kunden, wenn er in einem als Einkaufszentrum genutzten Gebäude die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) nicht einhält. Da das Gebäude auch von den Angestellten der in dem Gebäude befindlichen Geschäfte genutzt wird, müssen die Wege entsprechend ausgestaltet sein, so dass auch der "normale" Besucher mit einer derartigen, den Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechenden Gestaltung rechnen darf. Den Verletzten trifft jedoch ein seinen Anspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, wenn die Unfallstelle grundsätzlich erkennbar war und bei einem sorgfältigen, auf den Boden gerichteten Blick ein Sturz vermeidbar gewesen wäre. Orientierungssätze: Nichteinhaltung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) stellt auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kunden eines Einkaufszentrums dar

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21. Juni 2016 geändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst: