SG Frankfurt/M. - Beschluß vom 14.06.2006 S 55 SO 173/06 ER
Normen:
MVollzG HE § 11 ; SGB XII § 2 § 35 Abs. 2 ; SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1 ; StPO § 126a ;
Anspruch auf Sozialhilfe, Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Unterbringung in stationärer Einrichtung
SG Frankfurt/M., Beschluß vom 14.06.2006 - Aktenzeichen S 55 SO 173/06 ER
DRsp Nr. 2007/20715
Anspruch auf Sozialhilfe, Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Unterbringung in stationärer Einrichtung
1. Auch wenn bei einer längerfristigen stationären Unterbringung möglicherweise zu Unrecht kein persönliches Taschengeld durch die Einrichtung selbst zur Verfügung gestellt wird, ist die Sicherstellung des Lebensunterhaltes Aufgabe der Sozialhilfe.2. Mit der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers kann die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht begründet werden, wenn dieser tatsächlich keine Zahlungen erbringt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MVollzG HE § 11 ; SGB XII § 2 § 35 Abs. 2 ; SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1 ; StPO § 126a ;