SG Berlin - Beschluss vom 04.11.2005
S 49 SO 4709/05 ER
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 7 § 29 Abs. 1 S. 8 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Berücksichtigung von Kosten für Entrümpelung und Renovierung der alten Wohnung als Wohnungsbeschaffungskosten

SG Berlin, Beschluss vom 04.11.2005 - Aktenzeichen S 49 SO 4709/05 ER

DRsp Nr. 2008/9162

Anspruch auf Sozialhilfe, Berücksichtigung von Kosten für Entrümpelung und Renovierung der alten Wohnung als Wohnungsbeschaffungskosten

Der Begriff "Wohnungsbeschaffungskosten" im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 7 und S. 8 SGB XII beinhaltet nur die mir dem Bezug der neuen Wohnung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten, also nicht die Kosten der Abschlussrenovierung und der Entrümpelung der alten Wohnung. Hierfür ist vom Hilfesuchenden nach dem Selbsthilfegrundsatz grundsätzlich zu verlangen, dass er die anstehenden Verrichtungen selbst oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten durchführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 7 § 29 Abs. 1 S. 8 ;