BSG - Urteil vom 09.06.2011
B 8 SO 3/10 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 55/08
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 5/09

Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Fernsehgerätes

BSG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen B 8 SO 3/10 R

DRsp Nr. 2011/16524

Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Fernsehgerätes

Es besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung, weil der Fernseher weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dient, sodass ein Fernseher aus dem Regelsatz des SGB XII bzw. der Regelleistung nach dem SGB II zu finanzieren ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2009 insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.