Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2009 insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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Im Streit sind Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.
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