LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2006
L 7 SO 4415/05
Normen:
RSV § 2 ; SGB XII § 2 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 42 S. 1 Nr. 2 § 98 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 255
NZM 2007, 258
Vorinstanzen:
SG Reutlingen 3. Kammer - S 3 SO 2047/05 - 15.09.2005,

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenübernahme für Auszugsrenovierung, zuständiger Sozialhilfeträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen L 7 SO 4415/05

DRsp Nr. 2007/3085

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenübernahme für Auszugsrenovierung, zuständiger Sozialhilfeträgers

1. Zuständig für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugsrenovierung bleibt der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet. Das gilt auch dann, wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist. 2. Nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen, sind Kosten der Unterkunft iS von § 29 Abs. 1 SGB XII sind. 3. Im Rahmen der Grundsicherung sind die Kosten einer Auszugsrenovierung zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen, so steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RSV § 2 ; SGB XII § 2 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 42 S. 1 Nr. 2 § 98 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen 3. Kammer - S 3 SO 2047/05 - 15.09.2005,
Fundstellen
NVwZ-RR 2007, 255
NZM 2007, 258