SG Speyer - Beschluss vom 02.02.2005
S 16 ER 10/05 SO
Normen:
SGB XII § 109 § 98 Abs. 1 § 98 Abs. 2 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 2 § 98 Abs. 5 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, zuständiger Sozialhilfeträger für ambulant betreutes Wohnen nach Entlassung aus der stationären Einrichtung

SG Speyer, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen S 16 ER 10/05 SO

DRsp Nr. 2008/20711

Anspruch auf Sozialhilfe, zuständiger Sozialhilfeträger für ambulant betreutes Wohnen nach Entlassung aus der stationären Einrichtung

1. Auch die Fälle, in denen vor Beginn des betreuten Wohnens keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, werden von der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII erfasst. 2. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Eintritt in die erste Einrichtung maßgebend, wenn ein nahtloser Übertritt von stationären Einrichtungen in ambulant betreute Wohnmöglichkeiten erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 109 § 98 Abs. 1 § 98 Abs. 2 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 2 § 98 Abs. 5 ;