LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2005
13 Sa 2150/04
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 764/04 - 28.10.2004,

Anspruch auf Sozialplanabfindung bei unbewiesener Änderung der Geschäftsgrundlage

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 2150/04

DRsp Nr. 2005/5457

Anspruch auf Sozialplanabfindung bei unbewiesener Änderung der Geschäftsgrundlage

1. Die Geschäftsgrundlage für einen Sozialplan kann wegen veränderter tatsächlicher Umstände entfallen; in einem solchen Fall haben die Betriebspartner eine Anpassung vorzunehmen, so dass ein Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zum Abschluss einer Neuregelung auszusetzen ist.2. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber hat substantiiert darzulegen, wann er aufgrund welcher veränderten Umstände in seiner unternehmerischen Konzeption von der ursprünglichen Maßnahme wieder Abstand genommen hat.

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 02.01.1991 bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt.

Am 08.12.2003 schloss diese mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Darin wurden u.a. folgende Regelungen getroffen:

...

B. ...

I. ....

2. Die Elektroarbeiten werden zukünftig fremdvergeben. Dadurch entfällt der Arbeitsplatz für den Elektriker.

...

IV. ...

3. Die zu entlassenden Mitarbeiter werden einvernehmlich zwischen den Betriebsparteien ermittelt und in einer Liste namentlich ausgeführt. Die Liste ist von beiden Betriebsparteien zu unterschreiben.