BSG - Urteil vom 13.03.2018
B 11 AL 23/16 R
Normen:
SGB III § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 668
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 2/14
SG Speyer, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 410/12

Anspruch auf TeilarbeitslosengeldAusübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen nebeneinanderAufgabe einer BeschäftigungReduzierte Arbeitszeit innerhalb nur einer ausgeübten Beschäftigung nicht anspruchsbegründend

BSG, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 23/16 R

DRsp Nr. 2018/9041

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen nebeneinander Aufgabe einer Beschäftigung Reduzierte Arbeitszeit innerhalb nur einer ausgeübten Beschäftigung nicht anspruchsbegründend

Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung führen nicht zur Erfüllung der spezifischen Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld, wenn zeitgleich keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.

1. Teilarbeitslosigkeit führt zu einem Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wenn und solange mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt worden sind, von denen eine entfällt und die andere fortgeführt wird. 2. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiter ausgeübt, ist dies zumindest für einen begrenzten Zeitraum nicht anspruchsvernichtend für einen Anspruch auf Teil-Alg. 3. Aus der Ausübung einer einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann ein Anspruch auf Teil-Alg auch dann nicht entstehen, wenn in dieser Beschäftigung die Arbeitszeit reduziert wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 162 Abs. 1;

Gründe:

I