Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1-3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2019 – 11 BVGa 40/19 – teilweise abgeändert:
1. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Antragstellerin zu 2 für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B von der Arbeitspflicht freizustellen.
2. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet die Antragsteller zu 1 und 2 von
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