LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2019
16 TaBVGa 24/19
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BVGa 40/19

Anspruch auf Teilnahme an Schulung und Erhalt der Kosten per einstweiliger Verfügung zulässigSieben Wochen ist kein zu langes Zuwarten für VerfügungsgrundSchulungsanspruch für Mitbestimmungsrechte bei Digitalisierung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 24/19

DRsp Nr. 2020/1835

Anspruch auf Teilnahme an Schulung und Erhalt der Kosten per einstweiliger Verfügung zulässig Sieben Wochen ist kein zu langes Zuwarten für Verfügungsgrund Schulungsanspruch für Mitbestimmungsrechte bei Digitalisierung

Auch der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Seminar-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten anlässlich einer Betriebsratsschulung kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden (Seite 21ff; Änderung der bisherigen Rspr. und Anschluss an LAG Düsseldorf 5. Dezember 2017 - 4 TaBVGa 7/17; LAG Hamburg 27. September 2018 - 8 TaBVGa 1/18).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1-3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2019 – 11 BVGa 40/19 – teilweise abgeändert:

1. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Antragstellerin zu 2 für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B von der Arbeitspflicht freizustellen.

2. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet die Antragsteller zu 1 und 2 von