LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2011
17 Sa 641/10
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8611/09

Anspruch auf Teilzeitbeschräftigung; Entgegenstehende betrieblichen Gründe bei Arbeitnehmerüberlassung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 641/10

DRsp Nr. 2013/5905

Anspruch auf Teilzeitbeschräftigung; Entgegenstehende betrieblichen Gründe bei Arbeitnehmerüberlassung

1. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kommt es darauf an, ob der innegehaltene Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eine - ggf. weitere - Arbeitszeitreduzierung erlaubt und nicht darauf, ob im Betrieb ggf. unter Ausübung einer personellen Auswahlentscheidung und Vornahme eines Ringtauschs für den Arbeitnehmer ein anderer Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist oder geschaffen werden kann.2. 2. a) Bei drittbezogenem Personaleinsatz in Form von Arbeitnehmerüberlassung ohne eigenes betriebliches arbeitszeitbezogenes Organisationskonzept können nach Dafürhalten der Kammer derartige betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG in der vertraglichen Beziehung zum Entleiher begründet sein.b) Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese vertraglichen Beziehungen dazu führen, dass der innegehaltene Arbeitsplatz des Klägers nicht (weiter) teilbar ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. März 2010, Az.: 10 Ca 8611/09, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4;

Tatbestand: