BVerwG - Urteil vom 12.09.2013
5 C 35.12
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 304
NJW 2014, 1256
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 981/11
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10671/12

Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative

BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 5 C 35.12

DRsp Nr. 2014/534

Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz ergibt sich aus dem Bundesrecht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.