BSG - Urteil vom 10.11.2022
B 1 KR 28/21 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b) und Nr. 2 und S. 2; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB VI § 43; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5; SGB XI § 14 Abs. 1 S. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BVG § 30 Abs. 16; BVG § 31 Abs. 2; BtMG § 1 Abs. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; BtMG § 13 Abs. 1 S. 1-2; BtMG § 13 Abs. 3; BtMG Anl. III; VersMedV; AM-RL § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 2217
NZS 2023, 336
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 490/19
SG Osnabrück, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 355/17

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Genehmigung vertragsärztlicher VerordnungenKeine Vorlage einer vom Arzt bereits ausgestellten VerordnungAnforderungen an das Vorliegen einer schwerwiegenden ErkrankungEinschätzungsprärogative des behandelnden Vertragsarztes zur Nichtverfügbarkeit einer StandardtherapiePrognose der ErfolgsaussichtenBeachtung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Auswahl der Darreichungsform und der Verordnungsmenge durch den Vertragsarzt

BSG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 28/21 R

DRsp Nr. 2023/17

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen Keine Vorlage einer vom Arzt bereits ausgestellten Verordnung Anforderungen an das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung Einschätzungsprärogative des behandelnden Vertragsarztes zur Nichtverfügbarkeit einer Standardtherapie Prognose der Erfolgsaussichten Beachtung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Auswahl der Darreichungsform und der Verordnungsmenge durch den Vertragsarzt

1. Mit dem Antrag auf Genehmigung der ersten Verordnung von Cannabis ist der Krankenkasse der Inhalt der geplanten Verordnung mitzuteilen. 2. Eine aufgrund der dauerhaften und nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität schwerwiegende Erkrankung ergibt sich aus den durch die Erkrankung ausgelösten Funktionsstörungen und -verlusten, Schmerzen, Schwächen oder Hilfebedarfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, nicht bereits aus einer ärztlich gestellten Diagnose.