LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2013
6 Sa 182/13
Normen:
FPersV§ 2a S. 3; BGB § 308 Nr. 1 Hs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a S. 1; EFZG § 9 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 716/12

Anspruch auf Überstundenvergütung eines Kraftfahrers bei Beweisvereitelung durch die ArbeitgeberinUnwirksame Fälligkeitsklausel bei unangemessen langer Frist zur Abrechnung der Monatsvergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 182/13

DRsp Nr. 2014/4331

Anspruch auf Überstundenvergütung eines Kraftfahrers bei Beweisvereitelung durch die Arbeitgeberin Unwirksame Fälligkeitsklausel bei unangemessen langer Frist zur Abrechnung der Monatsvergütung

1. Obwohl der Arbeitgeber als Unternehmer gem. § 2a Satz 3 FPersV die sog. Kontrollunterlagen seines Fahrers nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres zu vernichten hat, stellt es eine zumindest fahrlässige Beweisvereitelung dar, wenn er im Rahmen eines Rechtsstreits über die Zahlung von Überstundenvergütung die bevorstehende Vernichtung nicht dem Gericht angezeigt hat, nachdem sich beide Parteien auf diese Unterlagen bezogen hatten. 2. Die Regelung in einem Formularvertrag, wonach die Abrechnung der Monatsvergütung bis zum 25. des Folgemonats erfolgt, ist gemäß § 308 Nr. 1 Ts. 1 BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit eine unangemessen lange Frist zur Erbringung seiner Leistung vorbehält.