SG Frankfurt/M. - Urteil vom 24.01.2006
S 10 U 643/02
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Anspruch auf Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei tätlichem Angriff, Kausalzusammenhang, Beweislast der Berufsgenossenschaft

SG Frankfurt/M., Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen S 10 U 643/02

DRsp Nr. 2007/20722

Anspruch auf Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei tätlichem Angriff, Kausalzusammenhang, Beweislast der Berufsgenossenschaft

Wenn die Beweggründe für einen tätlichen Angriff dem privaten Bereich des Verletzten zuzurechnen sind, so entfällt ein Anspruch auf Unfallrente. Dabei geht es zu Lasten der beweispflichtigen Berufsgenossenschaft, wenn weder Täter noch Tatmotiv festgestellt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;