BVerwG - Beschluss vom 17.09.2013
5 B 60.13
Normen:
SGB VIII § 13 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 1367/12

Anspruch auf Unterkunftsangebote in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 5 B 60.13

DRsp Nr. 2013/21963

Anspruch auf Unterkunftsangebote in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 13 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.