BGH - Urteil vom 18.12.2018
VI ZR 439/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2019, 430
GRUR 2019, 657
MDR 2019, 802
MMR 2019, 824
NJW 2019, 1881
VersR 2019, 826
ZIP 2019, 1333
ZUM 2019, 585
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 243/16
KG, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 110/16

Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende Berichterstattung in dem Online-Archiv einer Tageszeitung; Namentliche Nennung des Angeklagten eines Strafverfahrens in dem Online-Archiv einer Tageszeitung; Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BGH, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen VI ZR 439/17

DRsp Nr. 2019/6490

Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende Berichterstattung in dem Online-Archiv einer Tageszeitung; Namentliche Nennung des Angeklagten eines Strafverfahrens in dem Online-Archiv einer Tageszeitung; Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

a) Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung Altmeldungen zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über die Hauptverhandlung eines Strafverfahrens berichtet und in denen der Angeklagte namentlich genannt wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.b) Dabei stellt die Frage, ob es dem Verlag möglich und zumutbar ist, die Auffindbarkeit der Altmeldung über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken, aus Gründen der praktischen Konkordanz einen Abwägungsgesichtspunkt dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand