OLG Köln - Urteil vom 30.11.2017
15 U 68/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 290/15

Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung von ÄußerungenReichweite des postmortalen SchutzesSchwerwiegende Entstellungen eines LebensbildesBloßes Infragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs eines Verstorbenen

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 15 U 68/17

DRsp Nr. 2019/11545

Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung von Äußerungen Reichweite des postmortalen Schutzes Schwerwiegende Entstellungen eines Lebensbildes Bloßes Infragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs eines Verstorbenen

1. Postmortalen Schutz genießt der allgemeine Achtungsanspruch, der dem lebenden Menschen als solchem zusteht und den Verstorbenen davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden.2. Weiter ist der sittliche, personale und soziale Geltungswert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.3. Ein Verstorbener ist gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner Angehörigen geschützt.4. Ein bloßes Infragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs eines Verstorbenen rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 290/15 - teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; § Abs. ;