KG - Urteil vom 19.08.2021
10 U 1018/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 10;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 17/20

Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von ÄußerungenVerbreitung erweislich oder bewusst unwahrer TatsachenForschung zu den HohenzollernAuf einer Tatsachenbehauptung aufbauende Meinungsäußerung

KG, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 10 U 1018/20

DRsp Nr. 2021/18342

Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen Verbreitung erweislich oder bewusst unwahrer Tatsachen Forschung zu den Hohenzollern Auf einer Tatsachenbehauptung aufbauende Meinungsäußerung

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 23. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 17/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 10;

Entscheidungsgründe:

(Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 08.02.2000 in dem angefochtenen Urteil zu Recht bestätigt, §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO.

I. Die einstweilige Verfügung ist nicht wegen eines Vollziehungsmangels aufzuheben.