OLG Köln - Urteil vom 23.09.2021
15 W 47/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 188/21

Anspruch auf Unterlassung einer BerichterstattungVeröffentlichung einer graphischen Darstellung eines Stammbaums einer UnternehmerfamilieÄußerung über gemeinsame Urlaubsfahrten

OLG Köln, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 15 W 47/21

DRsp Nr. 2021/17582

Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Veröffentlichung einer graphischen Darstellung eines Stammbaums einer Unternehmerfamilie Äußerung über gemeinsame Urlaubsfahrten

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.6.2021 - wobei die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) getroffenen Anordnungen unberührt bleiben - im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem der Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

verboten

1.

in Bezug auf die Antragstellerin zu 11) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

"

2.