KG - Urteil vom 19.08.2021
10 U 5/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 312/20

Anspruch auf Unterlassung einer in einem Artikel auf einer Internetseite veröffentlichten ÄußerungBestimmung des Sinngehaltes einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

KG, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 10 U 5/21

DRsp Nr. 2021/18343

Anspruch auf Unterlassung einer in einem Artikel auf einer Internetseite veröffentlichten Äußerung Bestimmung des Sinngehaltes einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2020 - 27 O 312/20 - abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 18. August 2020 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung einer am 10.07.2020 auf der Internetseite https:/XXX in einem Artikel mit dem Titel: "XXX" veröffentlichten Äußerung in Anspruch. Bei der Antragsgegnerin zu 1. handelt es sich um die Verantwortliche der Internetseite. Der Antragsgegner zu 2. ist der Autor des Artikels. Das Landgericht Berlin hat die Antragsgegner im Beschlusswege durch einstweilige Verfügung zur Unterlassung folgender Textpassage verpflichtet:

"XXX"