KG - Urteil vom 05.09.2017
5 U 150/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 6/16

Anspruch auf Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung

KG, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 5 U 150/16

DRsp Nr. 2017/15871

Anspruch auf Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung

1. Aus dem aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob und inwieweit er auf seiner elektronischen Mailbox Werbung empfangen will. 2. Der Absender unverlangter E-Mail-Werbung kann nicht annehmen, der Empfänger billige die Werbesendung oder stehe ihr zumindest indifferent gegenüber. Vielmehr muss er auch ohne ausdrücklichen Sperrvermerk davon ausgehen, dass die Zusendung von Werbung grundsätzlich unerwünscht ist. 3. Missachtet er dies, so liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre des Empfängers vor, die einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 - 15 O 6/16 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,