OLG Hamm - Urteil vom 02.09.2022
11 U 126/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 354/20

Anspruch auf Unterlassung von ÄußerungenUnterlassungsklage eines sogenannten ebay-AbbruchjägersVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 11 U 126/21

DRsp Nr. 2022/14851

Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen Unterlassungsklage eines sogenannten "ebay-Abbruchjägers" Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Unterlassen von Äußerungen, die zur Rechtsverfolgung in einem Prozess erfolgt sind, kann nicht (mittels einer Klageerweiterung) in dem noch anhängigen Prozess verlangt werden. Eine mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung begründete Unterlassungsklage eines sog. "ebay-Abbruchjägers" ist unbegründet, wenn die jeweils gebotene Interessenabwägung ergibt, dass eine beanstandete Äußerung durch die Meinungsfreiheit in Anspruch genommener und zuvor auf Schadensersatz verklagter ebay-Verkäufer gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.