BSG - Beschluss vom 25.08.2020
B 13 R 133/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4044/19
SG Reutlingen, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1484/19

Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung eines spanischen RentenanspruchsDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 133/20 B

DRsp Nr. 2020/13936

Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung eines spanischen Rentenanspruchs Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 15.5.2020 - zugestellt am 2.6.2020 - den von dem Kläger gegen den beklagten Rentenversicherungsträger geltend gemachten Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung eines spanischen Rentenanspruchs - ebenso wie die Beklagte selbst - verneint. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.