BSG - Beschluss vom 02.07.2018
B 5 R 62/18 B
Normen:
SGG § 192 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3126/16
SG Mannheim, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 3936/14

Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines früheren GeburtsdatumsAuferlegung von MutwillenskostenKeine selbständige Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung in einem Urteil

BSG, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 62/18 B

DRsp Nr. 2018/12095

Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines früheren Geburtsdatums Auferlegung von Mutwillenskosten Keine selbständige Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung in einem Urteil

Eine in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung, die die Verhängung von Mutwillenskosten enthält, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 27.2.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines früheren Geburtsdatums verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 3.8.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Klägerin macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs S 3 ).